STATUTEN

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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen „BUNDESVEREINIGUNG der MILIZVERBÄNDE“ (BMV)

 

(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt SALZBURG und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik ÖSTERREICH.

 

(3) Der Verein bekennt sich zur demokratischen Republik ÖSTERREICH, ist überparteilich und verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Ziele.

 

(4) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.

 

§ 2: Vereinszweck

 

Der Verein arbeitet zur Förderung der Landesverteidigung im Sinne des Art. 9a/BVG und vertritt die gemeinsamen Ziele der ihm angehörenden Vereinigungen gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat. Seine Aufgabenstellung dient daher ausschießlich dem Gemeinwohl.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen: Information der Öffentlichkeit, Stellungnahme zu Fragen der  Landesverteidigung, Mitteilungsblätter, Führung des Milizverlages mit der Aufgabe, Druckwerke im Sinne des Vereinszweckes, vor allem als Fortbildungsunterlagen für seine Mitglieder,  Vorträge, Seminare, Vorschläge an die zuständigen Organe von Bund, Ländern und Gemeinden, Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen sowie dem Bundesheer und dergleichen.

 

 (3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Erlöse von Veranstaltungen, Publikationen, Spenden und Subventionen.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder können

 

lit a) juristische Personen, die im Sinne des Vereinszweckes  (§ 2) tätig sind

 

oder

 

lit b) physische Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen und um eine Mitgliedschaft bewerben

sein.

 

(3) Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, die ideell oder materiell besonders um eine Unterstützung des Vereinszweckes bemüht sind und den Verein in diesem Sinne fördern.

 

(4) Ehrenmitglieder können physische Personen sein, die sich besonders um die Belange der Landesverteidigung verdient gemacht haben.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

 (3) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden.

 

(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dagegen ist ein Einspruch an das Schiedsgericht zulässig.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand insbesondere wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

 (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Die ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 lit. a entsenden zwei stimmberechtigte Vertreter zur Generalversammlung und einen Vertreter in den Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 lit. b entsenden zwei vom Vorstand aus deren Kreis ernannte stimmberechtigte Vertreter zur Generalversammlung und ab einer Zahl von begonnenen 100 Mitgliedern je einen von der Generalversammlung bestimmten Vertreter in den Vorstand.

 

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder bzw. der stimmberechtigten Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder bzw. der stimmberechtigten Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, zu wahren und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der allfälligen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

Die Organe sind ehrenamtlich und unentgeltlich eingerichtet.

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt und hat sich zur Wahl des Vorstandes zusammenzufinden.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

a. Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder bzw. der stimmberechtigten Vertreter gemäß § 7 Abs. 2,

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder bzw. deren stimmberechtigten Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder bzw. deren stimmberechtigten Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied bzw. bzw. die stimmberechtigten Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär/in. Zuletzt übernimmt das älteste anwesenden Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a.) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e.) Entlastung des Vorstands;

f.) Festsetzung der Höhe der allfälligen Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f.)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i.)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsident/Präsidentin und Stellvertreter/Stellvertreterin, Generalsekretär/in/Schriftführer/in und Stellvertreter/Stellvertre-terin, Kassier/in und Stellvertreter/in, je einem Vertreter der Mitgliedsvereine sowie dem Vertreter der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 lit. b (jeweils eine Vertrauensperson für begonnene 100 Mitglieder).

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihren/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär/in. Zuletzt übernimmt das älteste anwesenden Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende

Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. l und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der/die Generalsekretär/in/Schriftführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/Präsidentin und des Generalsekretär/in/Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/Präsidentin und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5) Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Der/die Generalsekretär/in/Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/Präsidentin, des Generalsekretär/in/Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und

die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des      § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen

zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

             Der Präsident des BMV:                                          Der Generalsekretär/Schriftführer:

 

 

 

             Obstlt Mag. Bernd Huber                                          ADir Siegfried Stürmer

 

 

 

 

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